Rechtliches

Datenübermittlung mit elektronischer Authentifizierung

Die Regelung in § 87a Absatz 6 Abgabenordnung ermöglicht die Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen mittels ELSTER. Die zur elektronischen Authentifizierung erforderliche Zertifikatsdatei wird im Rahmen der Registrierung kostenlos erstellt. Anhand des zur elektronischen Authentifizierung verwendeten Zertifikats wird der zweifelsfreie Ausweis des Datenübermittlers gegenüber der Verwaltung gewährleistet. Bei der Übermittlung für einen Dritten müssen die Daten dem “Dritten“ (Auftraggeber) in einer für ihn leicht nachprüfbaren Form zur Verfügung gestellt werden.


Einsatz von ELSTER außerhalb der Steuerverwaltung

Die Authentifizierung über ELSTER war nach § 87a Absatz 6 Abgabenordnung bislang nur in der Steuer- und Finanzverwaltung möglich. Mit Änderung des Onlinezugangsgesetzes wurde nun der § 3 Absatz 2 Satz 5 OZG eingeführt, der ab dem 01.01.2021 wirksam ist. Damit ist es möglich, die entsprechenden sicheren Verfahren auch für Verwaltungsangelegenheiten außerhalb der Steuer einzusetzen. Danach können sich über das Unternehmenskonto Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich über ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren identifizieren und authentisieren.